Prävention im Bistum Fulda
Personalauswahl und Führungszeugnisse
Wer kann bei uns aktiv sein?
Hauptamtlich Mitarbeitende, aber auch ehrenamtliche Entscheidungsträger tragen Verantwortung dafür, welche Personen in den Pfarreien und kirchlichen Einrichtungen aktiv sind. Vor Beginn der Aufnahme einer Tätigkeit ist die persönliche Eignung einer Person zu überprüfen. In Bewerbungsgesprächen, Erstgesprächen mit Ehrenamtlichen und in der Personalbegleitung greifen die Verantwortlichen das Thema sexualisierte Gewalt offensiv auf und informieren über die geltenden Regeln und Vereinbarungen zur Prävention.
Was ist zu tun?
- Thema Prävention in Bewerbungsgesprächen oder Erstgesprächen mit Ehrenamtlichen ansprechen
- Einführung der verpflichtenden Auflagen: erweitertes Führungszeugnis, Selbstauskunftserklärung, unterschriebener Verhaltenskodex, Teilnahme an der Präventionsschulungen
FAQ zum Erweiterten Führungszeugnis (EFZ)
Die Anforderung eines erweiterten Führungszeugnisses dient dazu, dass
Personen, die wegen sexualisierter Gewalt vorbestraft sind, nicht dienstlich
oder ehrenamtlich zur Arbeit mit Minderjährigen oder schutz- oder
hilfebedürftigen Erwachsenen zum Einsatz kommen können.
Wird ein EFZ für eine ehrenamtliche Tätigkeit oder während
eines bestehenden kirchlichen Dienstverhältnisses angefordert, dient dies
ausschließlich der Prävention gegen sexualisierte Gewalt. Daher wird bei
Einsichtnahme in das EFZ nur geprüft, ob Verurteilungen wegen Straftaten mit
Bezug zu sexualisierter Gewalt eingetragen sind (sog. relevante Eintragungen, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 AAD PrävO i.V.m. § 72a
Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).
Wird ein EFZ hingegen im Rahmen einer Bewerbung für eine Beschäftigung
bei einem kirchlichen Dienstgeber angefordert, ist der Zweck der
Einsichtnahme umfassender: Es soll generell festgestellt werden, ob die
Bewerberin bzw. der Bewerber sich bisher straffrei geführt hat oder ob – ggf.
welche – Vorstrafen vorliegen. Die Prüfung findet durch die für die
Personalentscheidung zuständige Stelle statt, nicht durch eine unabhängige Prüfperson.
Für die Entscheidung über die Einstellung sind alle Eintragungen verwertbar,
nicht nur etwaige Sexualdelikte.
- Alle Personen im kirchlichen Dienst, die haupt-
oder ehrenamtlich im Rahmen eines Arbeits-, Gestellungs- oder sonstigen
Dienstverhältnisses bzw. einer ehrenamtlichen Tätigkeit Minderjährige, schutz-
oder hilfebedürftige Erwachsene beaufsichtigen, betreuen, erziehen, pflegen,
seelsorglich begleiten, ausbilden oder vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben.
- Ausnahme: Ausgenommen sind Personen, die sich zuvor nicht oder nicht länger als sechs Monate in Deutschland
aufgehalten haben.
Stattdessen
kann der Rechtsträger einen Strafregisterauszug anfordern von
Personen, die sich länger als sechs
Monate in einem anderen Staat aufgehalten hat und nach dessen Rechtsordnung die
Erteilung eines solchen Strafregisterauszugs beantragt werden kann (z. B. Frankreich: extrait de casier judiciaire ).
Vor
Beginn der haupt- oder ehrenamtlichen Tätigkeit
- Für Ehrenamtliche ist die Beantragung
kostenfrei, sofern ein Aufforderungsschreiben der beauftragenden Stelle vorgelegt
wird.
- Für Mitarbeitende übernimmt der kirchliche
Rechtsträger die Gebühr.
- Im Rahmen einer Einstellungsbewerbung trägt
der/die Bewerber/in die Kosten.
- i.d.R. nach fünf Jahren
- Personen, bei denen eine Neuvorlage nach
staatlichem Recht vorgesehen ist: Das sind beispielweise folgende
Personengruppen:
Erzieher/innen,
Jugendbildungsreferent/innen, Pflegepersonal, ehrenamtliche Mitarbeitende in
der Kinder- und Jugendarbeit
Dies ist keine
abschließende Auflistung, die aktuelle Rechtsvorschrift ist zu beachten.
Im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens prüft
die/der zuständige Personalverantwortliche
Während eines bestehenden
Dienstverhältnisses oder für eine ehrenamtliche Tätigkeit prüft:
- der zu diesem Zweck ernannte Bischöfliche Notar
- für Kleriker und Kandidaten für das
Weiheamt, Ordensangehörige in einem Gestellungsverhältnis im Bistum,
Pastoralreferentinnen und -referenten, Gemeindereferentinnen und -referenten
sowie Anwärterinnen und Anwärter auf diese Berufe
- vorlagepflichtige Personen der
Bistumsverwaltung, der Domkirche sowie der in Trägerschaft des Bistums oder des
Bischöflichen Stuhls befindlichen Schulen und Bildungseinrichtungen
- vorlagepflichtigen Personen in
Kirchengemeinden oder bei sonstigen kirchlichen Rechtsträgern, für die ein
Dekret des Generalvikars die Prüfung des EFZ durch den Bischöflichen Notar
anordnet
- Sowohl Verwaltungsräte von Kirchengemeinden
als auch die vorlagepflichtigen Personen selbst können beim Generalvikar die
Prüfung der EFZ durch den Bischöflichen Notar beantragen. - In allen anderen Fällen: eine vom
kirchlichen Rechtsträger beauftragte geeignete unabhängige
Person oder Stelle, die keine fachliche oder disziplinarische
Dienstvorgesetztenfunktion hat bzw. zur selbständigen Entscheidung über
Einstellungen oder Kündigungen befugt ist.
- Die Bewerberin/der Bewerber erhält vom
künftigen Dienstgeber eine schriftliche Aufforderung zur Vorlage eines EFZ (Aufforderung
im Sinne von § 30a Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes).
- Mit dieser Aufforderung beantragt die
Bewerberin/der Bewerber bei der zuständigen Meldebehörde ein EFZ zur
Übersendung an die Privatadresse.
- Die Gebühr für die Erteilung des EFZ muss
die Bewerberin/der Bewerber selbst bezahlen. Eine spätere Erstattung durch den
Dienstgeber erfolgt nicht.
- Sobald die Bewerberin/der Bewerber das EFZ
vom Bundesamt für Justiz erhalten hat, schickt sie/er es an den künftigen
Dienstgeber.
- Die oder der zuständige
Personalverantwortliche prüft das EFZ und dokumentiert die Prüfung. Für die
Dokumentation ist kein Formblatt vorgeschrieben, insbesondere findet Anlage 1
des AAD PrävO (Dokumentationsbogen) keine Anwendung. Selbstverständlich
kann die jeweilige Einrichtung ein eigenes Formblatt für den internen Gebrauch
erstellen und verwenden.
- Die oder der Personalverantwortliche muss
schriftlich dokumentieren,
- wessen EFZ geprüft worden ist,
- wann es ausgestellt worden ist,
- wann und durch wen die Prüfung erfolgt ist
und
- ob und ggf. welche relevanten Eintragungen
das EFZ enthält. - Zusätzlich zu den relevanten Eintragungen kann die oder der
Personalverantwortliche alle übrigen Eintragungen notieren, denn die
Einsichtnahme in das EFZ dient im Rahmen einer Bewerbung auch der allgemeinen
Straffreiheitskontrolle. Somit findet auch der Dokumentationsbogen (Anlage 1
des AAD PrävO) keine Anwendung, denn dieser sieht vor, dass ggf. nur die sog.
relevanten Eintragungen vermerkt werden.
- Die Dokumentation wird in die Personalakte
aufgenommen. Die Anfertigung einer Kopie des EFZ und deren Aufnahme in die
Personalakte ist nicht zulässig.
- Das EFZ wird nach der Prüfung an die Bewerberin
/ den Bewerber zurückgeschickt.
- Die/der ehrenamtlich Tätige erhält vor
Beginn der Tätigkeit von der zu der ehrenamtlichen Tätigkeit beauftragenden Stelle
(z. B. Kirchengemeinde) eine schriftliche Aufforderung zur Vorlage eines EFZ
(Aufforderung im Sinne von § 30a Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes).
- Mit dieser Aufforderung beantragt die/der Ehrenamtliche
bei der zuständigen Meldebehörde ein EFZ zur Übersendung an die Privatadresse.
- Sofern keine Gebührenbefreiung erfolgt, muss
die Gebühr für die Erteilung des EFZ von der bzw. dem Ehrenamtlichen zunächst
selbst entrichtet werden. Nachträglich kann dann die Erstattung bei der
beauftragenden Stelle beantragt werden.
- Sobald die/der Ehrenamtliche das EFZ vom
Bundesamt für Justiz erhalten hat, schickt sie/er es an die beauftragende
Stelle.
- Diese leitet es der zur Prüfung berechtigten
Person zu. Zur Prüfung berechtigt ist entweder der Bischöfliche Notar (§ 3 Abs.
2 Nr. 1 AAD PrävO) oder eine vom Rechtsträger beauftragte unabhängige
Prüfperson (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AAD PrävO). Wer im konkreten Fall zuständig ist,
ergibt sich aus § 3 Abs. 2 AAD PrävO und etwaigen Anordnungen des Generalvikars
nach § 3 Abs. 3 od. 4 AAD PrävO.
- Der Bischöfliche Notar oder die unabhängige
Prüfperson prüft das EFZ und dokumentiert die Prüfung. Hierbei findet der Dokumentationsbogen
(Anlage 1 des AAD PrävO) Anwendung. Es muss vermerkt werden,
-
wessen EFZ geprüft worden ist,
-
wann es ausgestellt worden ist,
-
wann und durch wen die Prüfung erfolgt ist
und
-
ob das EFZ relevante Eintragungen enthält.
Im Falle von relevanten
Eintragungen darf nur vermerkt werden, dass das EFZ relevante
Eintragungen enthält, nicht aber welche. Nähere Angaben zu den relevanten
Vorstrafen sind nicht erforderlich, da jede Vorstrafe mit Bezug zu
sexualisierter Gewalt zum Ausschluss von ehrenamtlicher Tätigkeit mit Kindern
und Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen führt.
Etwaige Eintragungen im
EFZ, die sich nicht auf Sexualdelikte beziehen und somit nicht relevant im
Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 AAD PrävO sind, dürfen nicht vermerkt werden.
Die Prüfung des EFZ dient bei Ehrenamtlichen allein zur Prävention gegen
sexualisierte Gewalt, weswegen Vorstrafen aus anderen Bereichen keine Rolle
spielen.
Die Anfertigung einer
Kopie des EFZ und deren Aufbewahrung ist selbstverständlich untersagt.
- Das EFZ wird nach der Prüfung an die
Ehrenamtliche/den Ehrenamtlichen zurückge- schickt.
Der Bischöfliche Notar oder die unabhängige
Prüfperson schickt den ausgefüllten Dokumentationsbogen an die beauftragende
Stelle. Dies geschieht sofort, wenn eine relevante Eintragung festgestellt
worden ist. Zusätzlich wird in diesem Fall auch der Generalvikar umgehend
informiert. - Der Bischöfliche Notar oder die unabhängige
Prüfperson schickt den ausgefüllten Dokumentationsbogen an die beauftragende
Stelle. Dies geschieht sofort, wenn eine relevante Eintragung festgestellt
worden ist. Zusätzlich wird in diesem Fall auch der Generalvikar umgehend
informiert.
Im Bistum Fulda findet in der Regel nur zu
Beginn des Dienstverhältnisses eine Prüfung des EFZ statt. Für bestimmte
Berufsgruppen (s. o.) muss jedoch aufgrund staatlichen Rechts in regelmäßigen
Abständen eine erneute Vorlage eines EFZ erfolgen. Zu Beginn des
Dienstverhältnisses ist festzustellen, ob im konkreten Einzelfall regelmäßige
Neuvorlagen erfolgen müssen. Das Prüfverfahren entspricht weitgehend dem
Verfahren bei Ehrenamtlichen, denn die Neuvorlage dient hier ebenfalls ausschließlich
zum Zweck der Prävention vor sexualisierter Gewalt.
- Die/der Mitarbeitende erhält vom Dienstgeber
die schriftliche Aufforderung zur Vorlage eines EFZ nach § 30a Abs. 2
Bundeszentralregistergesetzes.
- Mit dieser Aufforderung beantragt die/der Mitarbeitende
bei der zuständigen Meldebehörde ein EFZ zur Übersendung an die Privatadresse.
- Die Gebühr für die Erteilung des EFZ muss
von der/dem Mitarbeitenden zunächst selbst entrichtet werden. Nachträglich muss
der Dienstgeber die Gebühr auf Antrag erstatten.
- Sobald die/der Mitarbeitende das EFZ vom
Bundesamt für Justiz erhalten hat, schickt sie/er es an den Dienstgeber.
- Dieser leitet es der zur Prüfung
berechtigten Person zu. Zur Prüfung berechtigt ist entweder der Bischöfliche
Notar (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AAD PrävO) oder eine vom Rechtsträger beauftragte
unabhängige Prüfperson (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AAD PrävO). Wer im konkreten Fall
zuständig ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 AAD PrävO und etwaigen Anordnungen
des Generalvikars nach § 3 Abs. 3 od. 4 AAD PrävO.
- Der Bischöfliche Notar oder die unabhängige
Prüfperson prüft das EFZ und dokumentiert die Einsichtnahme. Hierbei findet der
Dokumentationsbogen (Anlage 1 des AAD PrävO) Anwendung. Es muss vermerkt
werden,
-
wessen EFZ geprüft worden ist,
-
wann es ausgestellt worden ist,
-
wann und durch wen die Prüfung erfolgt ist
und
-
ob und ggf. welche relevanten Eintragungen im EFZ enthalten sind.
Etwaige Eintragungen im
EFZ, die sich nicht auf Sexualdelikte beziehen und somit nicht relevant im
Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 AAD PrävO sind, dürfen nicht vermerkt
werden. Da die Prüfung des EFZ im Rahmen der Neuvorlage allein zur Prävention
gegen sexualisierte Gewalt dient, spielen Vorstrafen aus anderen Bereichen
keine Rolle.
Die Anfertigung einer
Kopie des EFZ und deren Aufbewahrung ist untersagt. Dies gilt auch, wenn
relevante Eintragungen vorhanden sind.
- Das EFZ wird nach der Prüfung an die Mitarbeitende/den
Mitarbeitenden zurückgeschickt.
- Der Bischöfliche Notar oder die unabhängige
Prüfperson schickt den ausgefüllten Dokumentationsbogen an den Dienstgeber.
Dies geschieht sofort, wenn eine relevante Eintragung festgestellt worden ist.
In diesem Fall wird auch der Generalvikar umgehend informiert.
- Der Dienstgeber nimmt den
Dokumentationsbogen in die Personalakte auf.
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