Bemerkungen

Auf Grund des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) gemäß der Bekanntmachung vom 12.02.1986 (GVBI. I S. 90) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBI. I S. 656f, 657) der Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes vom 23.11.1968 (GVBI. I S. 291), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBI I S. 342ff, 360) und der Kirchensteuerordnung für die Diözese Fulda (hessischer Anteil) vom 12.12.1968 (StAnz. 1/1969, S. 19) mit Änderungen und Ergänzungen, zuletzt durch Verordnung vom 15.06.2004 (StAnz. 27/2004, S. 2203), sind die Kirchengemeinden in der Diözese Fulda berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben, und zwar einzeln oder nebeneinander
     a) als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen,
     b) als festes oder gestaffeltes Kirchgeld.

Die Ortskirchensteuer kann durch das Finanzamt vollstreckt werden. Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden in ihrer jeweiligen Fassung gemäß § 15 des Kirchensteuergesetzes in Verbindung mit der Kirchensteuerordnung entsprechende Anwendung.
Ortskirchensteuer oder Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmt oder geeignet waren.

Unterhalt und Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.
Bezieher von Renten und Ruhegehältern sind ebenfalls kirchgeldpflichtig. Von der Entrichtung befreit sind nur die Empfänger von Sozialhilfe. Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zur Ortskirchensteuer veranlagt.

Die Einstufung beim gestaffelten Kirchgeld beruht auf einer nach bestem Wissen vorgenommenen Schätzung; sollte sie nicht zutreffend sein, wenden Sie sich bitte unter Vorlage eines geeigneten Nachweises und innerhalb der Rechtsmittelfrist an das Büro der Pfarrei oder des Kirchengemeindeverbandes. Sie erhalten dann einen berichtigten Steuerbescheid. Ein förmlicher Widerspruch ist in solchen Fällen nicht notwendig.



Rechtsmittelbelehrung

Sie können gegen diese Ortskirchensteuerfestlegung Widerspruch bei der Kirchengemeinde/dem Kirchengemeindeverband einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Bischöfliche Behörde, sofern die Kirchengemeinde/der Kirchengemeindeverband dem Widerspruch nicht abhilft.

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Heranziehungsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kirchengemeinde/dem Kirchengemeindeverband zu erheben (§ 70 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 13 Kirchensteuerordnung). Bei Zustellung durch eingeschriebenen Brief (§ 4 Verwaltungszustellungsgesetz) oder bei Zusendung durch einfachen Brief (§ 2 Verwaltungszustellungsgesetz) gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Widerspruch hat für die Zahlungspflicht keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung).



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