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Das Verhältnis von Staat und Kirche

Beim Verhältnis zwischen Kirche und Staat können drei grundlegende Modelle unterschieden werden:

1. Laizismus
Der Laizismus ist eine weltanschauliche Richtung, die die radikale Trennung von Kirche und Staat fordert. Hierbei hat die Kirche keinen mit Sonderrechten oder Privilegien ausgestatteten Einfluss auf das öffentliche Leben. Der Staat seinerseits ist weltanschaulich neutral. Solch eine strikte Trennung von Kirche und Staat ist z. B. in Frankreich vorzufinden.

2. Staatskirche
Die Staatskirche ist ein kirchenpolitisches System, in dem Staat und Kirche zu einer einheitlichen Gesamtkörperschaft verbunden sind. Die betreffende Kirche ist dann meist allein zugelassen. Der Staat greift in die Ämterbesetzung u. a. innerkirchliche Vorgänge ein. Die staatskirchliche Verfassung gibt der einen (Staats-)Kirche einen Vorrang vor allen anderen religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften. Ein Beispiel ist Großbritannien, wo die Queen zugleich Staatsoberhaupt und Oberhaupt der Anglikanischen Kirche ist.

3. Kooperationsmodell
Ein dritter Weg im Zusammenleben zwischen Kirche und Staat ist die Kooperation zwischen Staat und Kirche. Das Kooperationsmodell wird in Deutschland umgesetzt und geht von einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen den an sich selbstständigen Partnern Staat und Kirche aus.

Das Verhältnis von Staat und Kirche in Deutschland wird durch das Grundrecht der Religionsfreiheit (GG Art. 4), die religiöse Neutralität des Staates (GG Art. 4) sowie das Verbot des Staatskirchentums (GG Art. 140) geordnet. Einige Regelungen gehen auf die Weimarer Reichsverfassung von 1918 zurück. Deren Artikel 136-139 und 141 sind 1949 unverändert in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland übernommen worden (vgl. GG Art. 140). Darüber hinaus existiert das bis heute als gültig betrachtete Konkordat (Vertrag, Vereinbarung) zwischen Deutschland und dem Vatikan - der römisch-katholischen Kirche - aus dem Jahr 1933, in dem z. B. das Recht der Kirchen auf Erhebung von Kirchensteuern vereinbart wurde.

Die Kirchen in Deutschland besitzen eine Sonderstellung und einige Privilegien, die sich u. a. in folgenden Bereichen zeigen:

- Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach (GG Art. 7, Abs. 3) bei inhaltlicher Beaufsichtigung durch die Kirche; Kirche als anerkannter

  Träger von freien Schulen;

- Existenz von theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten, die den anderen Fakultäten gleichgestellt sind;

- Kirche unterhält Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Sozialstationen, Heime etc., die staatlich bezuschusst werden;

- Gefängnis-, Militär-, Krankenhausseelsorge;

- Kirchen sind Mitglieder in den Aufsichtsgremien öffentlich-rechtlicher Einrichtungen (z.B. Rundfunkräte);

- gesetzlicher Schutz des Sonntags und eines Großteils der kirchlichen Feiertage,

- Einzug der Kirchensteuern durch die Finanzämter, usw.


Das Verhältnis von Kirche und Staat ist in Deutschland in den letzten Jahren verstärkt in die Diskussion geraten. So hatte auch das Bundesverfassungsgericht in mehreren Fällen grundlegende Entscheidungen bzgl. des Verhältnisses von Staat und Kirche zu fällen (z.B. „Kruzifix-Urteil“ 1995).